Kurz beantwortet: Der Verwaltungsvertrag einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) gilt rechtlich als einfacher Auftrag und ist gemäss Art. 404 OR jederzeit kündbar – auch bei fester Laufzeit. Das Bundesgericht behandelt dieses Kündigungsrecht als zwingend. In der Praxis empfiehlt sich für eine geordnete Übergabe dennoch eine Vorlaufzeit von rund drei Monaten.

Rechtsgrundlage: Warum die Verwaltung jederzeit kündbar ist

Der Vertrag zwischen einer STWEG und ihrer Verwaltung ist rechtlich als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 404 OR zu qualifizieren. Ein zentrales Merkmal des Auftragsrechts ist, dass beide Parteien den Vertrag jederzeit auflösen können – unabhängig davon, ob im Verwaltungsvertrag eine feste Laufzeit oder eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Das Bundesgericht behandelt dieses Kündigungsrecht als zwingend: Es kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Die einzige Grenze setzt Art. 404 Abs. 2 OR: Erfolgt die Kündigung "zur Unzeit", also zu einem für die Gegenpartei besonders ungünstigen Zeitpunkt, kann dies eine Schadenersatzpflicht auslösen. Diese ist jedoch auf das sogenannte negative Vertragsinteresse begrenzt – ersetzt wird also der Schaden, der durch die Kündigung selbst entsteht, nicht der entgangene Gewinn aus dem restlichen Mandat.

Parallel dazu regelt Art. 712r ZGB die Abberufung auf Ebene der Stockwerkeigentumsversammlung: Diese kann den Verwalter jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen. Lehnt die Versammlung eine Abberufung trotz wichtiger Gründe ab, kann jeder einzelne Stockwerkeigentümer innert Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen. Als wichtige Gründe gelten laut Rechtsprechung unter anderem ein Vertrauensverlust, die Nichterfüllung von Aufgaben, unsorgfältige Geldverwaltung, die Missachtung von Beschlüssen sowie schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten.

Übliche Fristen trotz "jederzeit kündbar"

Rechtlich ist die Kündigung also sofort möglich. Aus geschäftlicher Fairness und im Interesse einer geordneten Übergabe empfehlen mehrere Fachquellen dennoch, eine Vorlaufzeit von rund drei Monaten vor dem eigentlichen Mandatsende einzuhalten und die Kündigung schriftlich mitzuteilen. Wichtig: Dies ist eine Praxisempfehlung, keine gesetzliche Pflicht. Lange vertragliche Kündigungsfristen, wie sie in manchen Verwaltungsverträgen stehen, sind angesichts des zwingenden Charakters von Art. 404 OR kaum durchsetzbar.

Ablauf in der Versammlung

Für einen Verwaltungswechsel sind an der Stockwerkeigentümerversammlung grundsätzlich zwei separate Beschlüsse nötig: die Abwahl der bisherigen und die Bestellung der neuen Verwaltung. In den meisten Fällen genügt dafür die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer:innen, sofern das Reglement der Gemeinschaft nichts anderes vorsieht.

Eine praktische Besonderheit: Auch wenn die eigene Abwahl zur Diskussion steht, muss die amtierende Verwaltung die Versammlung ordnungsgemäss einberufen – die Einberufungspflicht besteht unabhängig vom Traktandum. In der Praxis empfiehlt es sich, die neue Verwaltung nach Möglichkeit gleich an derselben Versammlung zu wählen, um eine Übergangslücke zu vermeiden.

1

Kündigung

Der Auftrag ist jederzeit kündbar (Art. 404 OR).

2

Versammlungsbeschluss

Abwahl und Neubestellung – in der Regel mit einfacher Mehrheit.

3

Vorlaufzeit ca. 3 Monate

Praxisempfehlung für eine geordnete Übergabe, keine gesetzliche Pflicht.

4

Dossierübergabe

Physisch und elektronisch, gemäss Checkliste.

5

Neue Verwaltung startet

Das Mandat geht nahtlos an die neu gewählte Verwaltung über.

Übergabepflichten: Was die alte Verwaltung herausgeben muss

Mit der Beendigung des Mandats greift die Herausgabepflicht nach Art. 400 OR. Sie umfasst alles, was die Verwaltung von der STWEG oder von Dritten in Ausführung ihrer Tätigkeit erhalten hat, sowie sämtliche selbst erstellten Dokumente – unabhängig davon, ob diese physisch oder elektronisch vorliegen.

Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Digitale Daten müssen auch in elektronischer Form übergeben werden. Eine Excel-Liste zu Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten beispielsweise muss als Datei herausgegeben werden – ein reiner Papierausdruck genügt der Herausgabepflicht nicht. Zusätzlich zur Herausgabepflicht bestehen nachvertraglich eine Abrechnungspflicht sowie eine Treuepflicht: Die bisherige Verwaltung muss auch nach Mandatsende noch Auskunft geben, wenn dies zur ordnungsgemässen Übergabe erforderlich ist.

Typische Probleme beim Verwaltungswechsel

In der Praxis treten beim Wechsel wiederkehrende Konfliktpunkte auf. Dazu gehört die Anfechtung des Abwahlbeschlusses durch die bisherige Verwaltung, insbesondere wenn diese selbst Stockwerkeigentümerin ist. Ebenso kommt es zu Streit um eine Entschädigung, wenn die Kündigung von der bisherigen Verwaltung als voreilig oder unbegründet empfunden wird. Ein laut Fachanwälten "immer wieder" auftretender Streitpunkt ist zudem die Verzögerung oder Verweigerung der Dossierübergabe.

Checkliste: Was bei der Übergabe zu klären ist

  1. Vollständige Verwaltungsunterlagen (Urkunden, Korrespondenz, Protokolle) – physisch und elektronisch
  2. Digitale Dateien im Originalformat (z.B. Excel-Listen zu Reparaturen/Unterhalt), nicht nur als Papierausdruck
  3. Kontostand und Zugriff bzw. Vollmachten für die Bankkonten der STWEG
  4. Erneuerungsfonds-Guthaben inklusive der zugehörigen Belege
  5. Laufende Verträge (Hauswart, Versicherungen, Lieferanten) und deren Kündigungsfristen
  6. Schlüssel, Schlüsselpläne und Zugangskarten
  7. Offene oder hängige Geschäfte (Versicherungsfälle, laufende Zahlungen, Rechtsstreitigkeiten)
  8. Aktuelle Jahresrechnung/Abrechnung sowie eine allenfalls ausstehende Rechenschaftsablage
  9. Klärung der Entschädigung bzw. Honorarabgrenzung bei vorzeitiger Kündigung
  10. Schriftliche Bestätigung der Übergabe (Datum, Empfänger, Vollständigkeit) zur Beweissicherung

Häufige Fragen

Kann eine STWEG-Verwaltung jederzeit gekündigt werden?

Ja. Der Verwaltungsvertrag gilt rechtlich als einfacher Auftrag (Art. 404 OR) und ist jederzeit kündbar – auch wenn eine feste Vertragsdauer vereinbart wurde. Das Bundesgericht betrachtet dieses Kündigungsrecht als zwingend; es kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Muss trotzdem eine Kündigungsfrist eingehalten werden?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Mehrere Fachquellen empfehlen aus Fairness und für eine geordnete Übergabe aber eine Vorlaufzeit von rund drei Monaten vor Mandatsende, verbunden mit einer schriftlichen Mitteilung. Lange vertragliche Kündigungsfristen sind in der Praxis kaum durchsetzbar.

Wie läuft die Abwahl einer Verwaltung an der Versammlung ab?

Es braucht zwei separate Beschlüsse: die Abwahl der bisherigen und die Bestellung der neuen Verwaltung. In der Regel genügt die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer:innen, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht. Auch bei der eigenen Abwahl muss die amtierende Verwaltung die Versammlung ordnungsgemäss einberufen.

Was muss die bisherige Verwaltung bei der Übergabe herausgeben?

Gemäss der Herausgabepflicht nach Art. 400 OR alles, was sie von der STWEG oder von Dritten in Ausführung ihrer Tätigkeit erhalten hat, sowie alle selbst erstellten Dokumente – physisch und elektronisch. Digitale Daten wie Excel-Listen müssen in elektronischer Form übergeben werden; reine Papierausdrucke genügen nicht.

Was sind typische Streitpunkte beim Verwaltungswechsel?

Häufig genannt werden die Anfechtung des Abwahlbeschlusses durch die bisherige Verwaltung, Streit um eine Entschädigung bei als voreilig empfundener Kündigung sowie Verzögerungen bei der Dossierübergabe – laut Fachanwälten ein immer wieder auftretender Punkt.

Fazit

Ein Verwaltungswechsel bei Stockwerkeigentum ist rechtlich jederzeit möglich – das Kündigungsrecht nach Art. 404 OR gilt als zwingend und kann vertraglich nicht ausgehebelt werden. Für eine reibungslose Übergabe braucht es dennoch zwei ordnungsgemässe Beschlüsse der Versammlung sowie eine sorgfältige, dokumentierte Dossierübergabe nach Art. 400 OR – inklusive aller digitalen Daten. Wer die zehn Punkte der Checkliste frühzeitig klärt, reduziert das Risiko der typischen Streitpunkte deutlich.

Alle Zahlen und Rechtsangaben in diesem Beitrag sind offengelegt und verlinkt → Quellen.

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